Flucht- und Rettungsplan Pflicht: Brauche ich einen?
Beantworten Sie die Fragen rechts. Nach etwa zwei Minuten sehen Sie, ob ein Plan Pflicht ist, mit Begründung und der passenden Regel.
Der Check ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt, was die öffentlichen Regeln sagen. Für Österreich und die Schweiz ist er weniger genau, das sagen wir dort auch.
Was das Gesetz sagt
Die Pflicht steht in der Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt für Arbeitgeber, also für jeden Betrieb mit Beschäftigten:
„Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.“
Wann das „erforderlich“ ist, erklärt die Technische Regel ASR A2.3 in Abschnitt 10. Sie nennt vier Beispiele. Trifft eines zu, brauchen Sie in der Regel einen Plan.
- Unübersichtliche FluchtwegeZum Beispiel über Zwischengeschosse, durch größere Räume, mit gewinkelter Führung oder abseits der üblichen Wege.
- Viele ortsunkundige PersonenArbeitsstätten mit Publikumsverkehr: Läden, Praxen, Gastronomie, Büros mit Besuchern.
- Erhöhte GefährdungZum Beispiel brand- oder explosionsgefährdete Räume.
- Gefahren aus der NachbarschaftBenachbarte Arbeitsstätten mit explosions- oder brandgefährdeten Anlagen oder Stofffreisetzung.
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert 2024), Abschnitt 10 und 11
Beherbergung: ab 13 Gastbetten in jedes Zimmer
Für Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten gelten die Beherbergungsstättenverordnungen der Länder. Sie verlangen einen Rettungswegplan in jedem Gastzimmer. In Bayern heißt es: „In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan … anzubringen“.
Für diese Zimmerpläne ist auch DIN A4 erlaubt (ASR A1.3 Abschnitt 6 Abs. 5). Jedes Zimmer bekommt seinen eigenen Standort. Den genauen Wortlaut finden Sie in der Verordnung Ihres Bundeslandes.
Bayerische Beherbergungsstättenverordnung (BayBStättV) · ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert 2022), Abschnitt 6 und Anhang 1
Bei 12 oder weniger Betten und ohne Beschäftigte haben wir keine allgemeine Pflicht gefunden. Vorgeschrieben sind dort nach unserer Recherche nur Rauchmelder.
Ein Plan innen an der Wohnungstür hilft Gästen, die das Haus nicht kennen.
Wo der Plan hängt und wie oft er neu muss
Hängen Sie den Plan dort auf, wo Menschen oft stehen: vor Aufzügen, in Eingängen, vor Treppen und an Kreuzungen von Fluren. Er muss lagerichtig hängen. Das heißt: so gedreht, wie der Betrachter davor steht. Links auf dem Plan ist dann auch links im Flur.
Deshalb braucht jeder Aushangort eine eigene Fassung mit eigenem Standort. In EvacMaker kopieren Sie den Plan dafür mit einem Klick und drehen ihn.
Der Plan muss aktuell, übersichtlich und gut lesbar sein. Nach Umbauten passen Sie ihn an. Er gehört in die Unterweisung, die mindestens jährlich stattfindet. Für Evakuierungsübungen haben sich Abstände von 2 bis 5 Jahren bewährt.
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert 2024), Abschnitt 10 und 11
- Er ersetzt nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung. Dort entscheiden Sie als Arbeitgeber.
- Baugenehmigung, Brandschutzkonzept und Auflagen der Behörde gehen vor. Lesen Sie sie nach.
- Landesrecht für Schulen, Kitas, Pflegeheime oder Versammlungsstätten haben wir nicht im Einzelnen geprüft.
- Österreich und Schweiz: noch nicht vollständig geprüft. Wir sagen dort deshalb nie „Pflicht“, sondern höchstens „wahrscheinlich“.
- Der Check ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Pflicht
- Wer ist zuständig: Vermieter oder Mieter?
Die Pflicht aus der Arbeitsstättenverordnung trifft den Arbeitgeber, also den, der in den Räumen den Betrieb führt. Bei gemieteten Büros oder Läden ist das meist der Mieter. Was im Mietvertrag steht, kann das anders regeln. Für das ganze Gebäude, etwa Treppenhäuser, sprechen Sie sich mit dem Vermieter ab.
- Brauche ich für eine Ferienwohnung einen Fluchtplan?
Bei 12 oder weniger Gastbetten und ohne Beschäftigte haben wir keine allgemeine Pflicht gefunden. Ab mehr als 12 Gastbetten gelten die Beherbergungsstättenverordnungen der Länder, und dann braucht jedes Gastzimmer einen Plan. Ein Plan an der Zimmertür ist auch bei kleinen Wohnungen sinnvoll, weil Gäste das Haus nicht kennen.
- Wie oft muss ich den Plan erneuern?
Es gibt kein festes Intervall. Der Plan muss „aktuell“ sein (ASR A2.3 Abschnitt 10 Abs. 2). Das heißt: nach jedem Umbau, nach neuen Wänden, Türen oder Feuerlöscher-Standorten, und wenn sich die Nutzung ändert. Viele Betriebe prüfen ihn bei der jährlichen Unterweisung gleich mit.
- Wer darf den Flucht- und Rettungsplan erstellen?
Das Gesetz verlangt keine bestimmte Ausbildung. Der Dienstleister CWS schreibt: „Grundsätzlich darf jede Person Flucht- und Rettungspläne erstellen“, wenn sie die Regeln der DIN ISO 23601 kennt. Viele Betriebe lassen den Plan danach von der Fachkraft für Arbeitssicherheit freigeben.
- Gibt es ein Bußgeld, wenn der Plan fehlt?
Die ArbStättV nennt in § 9 als Ordnungswidrigkeit, Fluchtwege und Notausgänge nicht freizuhalten (§ 4 Abs. 4 Satz 1). Die Pflicht zum Plan selbst steht dort nicht eigens. Über das Arbeitsschutzgesetz (§ 25) sind Bußgelder bis 5.000 € möglich, bis 30.000 €, wenn Sie eine vollziehbare Anordnung der Behörde nicht befolgen.
ArbStättV § 4 Abs. 4 · ArbStättV § 9 · ArbSchG § 25 · ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert 2024), Abschnitt 10 und 11 · CWS: Wer darf Flucht- und Rettungspläne erstellen?