Wer darf einen Flucht- und Rettungsplan erstellen?
Sie dürfen den Plan selbst erstellen. Eine bestimmte Ausbildung schreibt das Gesetz nicht vor. Sie brauchen Sachkunde: die Gestaltungsregeln kennen und das Gebäude vor Ort prüfen. Lassen Sie den fertigen Plan danach von der Geschäftsleitung oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit freigeben.
Das Gesetz nennt den Arbeitgeber, nicht den Zeichner
Die Arbeitsstättenverordnung sagt, wer den Plan aufstellen muss: der Arbeitgeber (§ 4 Abs. 4). Wer ihn zeichnet, regelt sie nicht. Auch die ASR A2.3 und die ASR A1.3 verlangen keine bestimmte Qualifikation. Sie sagen, was der Plan zeigen und wie er aussehen muss.
ArbStättV § 4 Abs. 4 · ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert 2024), Abschnitt 10 und 11 · ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert 2022), Abschnitt 6 und Anhang 1
Dienstleister, die Pläne verkaufen, sehen das genauso. CWS schreibt:
„Grundsätzlich darf jede Person Flucht- und Rettungspläne erstellen, sofern diese sowohl über fundierte Kenntnisse gemäß DIN ISO 23601 und DIN ISO 7010 als auch dem vorbeugenden Brandschutz als Ganzes verfügt.“
CWS: Wer darf Flucht- und Rettungspläne erstellen?
CWS empfiehlt im selben Text, Fachbetriebe zu beauftragen und mit CAD-Software zu zeichnen. Das ist eine Empfehlung eines Anbieters, keine Vorschrift. Die Berufsgenossenschaft BGN bietet selbst einen Baukasten an, mit dem Betriebe ihren Plan in PowerPoint selbst bauen.
Ähnlich wie CWS schreiben el-si.de und weitere Anbieter: Jede Person mit umfassendem Wissen über die DIN ISO 23601 darf erstellen.
nrw-arbeitsschutz.de schreibt, der Plan dürfe „nur von fachkundigen Personen“ erstellt werden. Eine Vorschrift, die das verlangt, nennt der Auszug nicht. Wir haben keine gefunden.
el-si.de: Flucht- und Rettungsplan erstellen (Suchergebnis-Auszug) · nrw-arbeitsschutz.de: Flucht- und Rettungsplan erstellen lassen (Suchergebnis-Auszug)
Was Sie wissen müssen
Sachkunde heißt hier nicht Zertifikat. Es heißt: Sie kennen die Regeln und Ihr Gebäude. Konkret sollten Sie wissen,
- was auf den Plan muss (ASR A1.3 Abschnitt 6 Abs. 2),
- wie groß Plan, Zeichen und Schrift sein müssen,
- was lagerichtig heißt und warum jeder Aushangort eine eigene Fassung braucht,
- wo Ausgänge, Treppen, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Einrichtungen wirklich sind.
Den letzten Punkt kann kein Programm und kein Zeichendienst für Sie übernehmen. Die ISO 23601 verlangt, dass der Plan auf Unterlagen beruht, die vor Ort überprüft wurden (Abschnitt 4).
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert 2022), Abschnitt 6 und Anhang 1 · ISO 23601:2020, öffentliche Vorschau (iTeh), Abschnitte 5 und 7
- Legende aus den Zeichen, die Sie wirklich verwenden.
- Wege, Pfeile, Verhaltensregeln und Schriftfeld nach Vorlage.
- Drehung für den Aushangort.
- DIN-Check vor dem Export: fehlt der Standort, der Titel oder ein Ausgang, geht der Export nicht.
Was es nicht abnimmt: die Prüfung vor Ort. Die bestätigen Sie vor dem Export mit einem Häkchen.
Freigabe und Unterschrift im Schriftfeld
Eine Pflicht, den Plan von einer bestimmten Person freigeben zu lassen, haben wir nicht gefunden. Wir empfehlen es trotzdem. Ein zweiter Blick findet Fehler, und Sie können später zeigen, wer den Plan geprüft hat.
Gut geeignet sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die oder der Brandschutzbeauftragte oder die Geschäftsleitung. Diese Person zeichnet im Schriftfeld unter „Freigabe“ ab.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn ein Dienstleister zeichnet. Er nennt dem Dienstleister Ausgänge und Geräte und prüft das Ergebnis.
- Erstellt vonWer den Plan gezeichnet hat. Pflichtangabe nach ISO 23601.
- Objekt und GeschossName des Gebäudes, Etage. Pflichtangabe.
- Datum und ÄnderungsstandErstellt am, geändert am. Pflichtangabe.
- Plan-Nr.Pflichtangabe. Am besten eindeutig je Aushangort.
- FreigabeWer den Plan geprüft hat. Unsere Empfehlung.
- Nächste PrüfungWann Sie wieder nachsehen. Unsere Empfehlung.
Häufige Fragen: wer darf den Plan erstellen?
- Darf ich den Flucht- und Rettungsplan selbst erstellen?
Ja. ArbStättV und ASR verlangen keine bestimmte Ausbildung. Der Dienstleister CWS schreibt: „Grundsätzlich darf jede Person Flucht- und Rettungspläne erstellen“, wenn sie die DIN ISO 23601 und den Brandschutz kennt. Die BGN bietet sogar einen Baukasten zum Selbermachen an.
- Brauche ich dafür eine Ausbildung?
Nein, aber Sachkunde. Sie sollten die Gestaltungsregeln kennen (ASR A1.3 Abschnitt 6) und Ihr Gebäude vor Ort prüfen. Wer tiefer einsteigen will, kann sich zur Brandschutzbeauftragten weiterbilden. Pflicht ist das für den Plan nicht.
- Muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Plan freigeben?
Eine Pflicht dazu haben wir nicht gefunden. Wir empfehlen es trotzdem: Lassen Sie den fertigen Plan von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Geschäftsleitung prüfen und im Schriftfeld unter „Freigabe“ abzeichnen.
- Was muss im Schriftfeld stehen?
Die ISO 23601 verlangt in Abschnitt 7.6: wer den Plan erstellt hat, Name des Gebäudes, Geschoss, Datum mit Änderungsstand und Plannummer. EvacMaker fügt Freigabe und nächste Prüfung hinzu.
- Wer ist verantwortlich, wenn ein Dienstleister zeichnet?
Weiterhin der Arbeitgeber. Die Pflicht in ArbStättV § 4 Abs. 4 richtet sich an ihn. Ein Dienstleister zeichnet, aber Ausgänge, Feuerlöscher und Wege müssen Sie ihm nennen und danach prüfen.
- Wer darf einen Feuerwehrplan erstellen?
Das ist ein anderes Dokument nach DIN 14095 für die Feuerwehr. Oft gibt die örtliche Brandschutzdienststelle Inhalt und Form vor und prüft den Plan. EvacMaker erstellt keine Feuerwehrpläne.
ArbStättV § 4 Abs. 4 · CWS: Wer darf Flucht- und Rettungspläne erstellen? · BGN: Flucht- und Rettungsplan selbst erstellen (Baukasten) · ISO 23601:2020, öffentliche Vorschau (iTeh), Abschnitte 5 und 7